US-LLC & Deutschland

Wann kann die Geschäftsleitung meiner US-LLC in Deutschland liegen?

Sie gründen Ihre LLC für das künftige US-Business, leben aber noch in Deutschland und beginnen bereits mit Kunden, Verträgen, Zahlungen oder operativen Entscheidungen. Dann kann sich die Geschäftsleitung der US-LLC noch in Deutschland befinden – unabhängig davon, in welchem US-Bundesstaat sie gegründet wurde.

Auf einen Blick

Ausgangspunkt: Registered Agent, US-Adresse, EIN und US-Bankkonto bestimmen nicht, wo die LLC tatsächlich geführt wird.
Geschäftsleitung: Entscheidend ist, wo das laufende Tagesgeschäft tatsächlich ausgeübt wird – etwa Kundenkontakte, Verträge, Preise, Zahlungen und laufende operative Entscheidungen.
Folge: Liegt die Geschäftsleitung in Deutschland, kann hier eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte bestehen. Welche steuerlichen Folgen daraus für die LLC und ihren Inhaber entstehen, hängt auch von der deutschen Einordnung der LLC ab.

Mit Schreiben vom 18.6.2026 hat das Bundesfinanzministerium seine Sicht auf Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der sog. Betriebsstätte und zu deren Begründung im innerstaatlichen und im Internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Der nachfolgende Beitrag behandelt insbesondere den Praxisfall deutscher LLC-Inhaber, die ihr künftiges US-Business bereits aus Deutschland aufbauen; für E-2-Investoren entsteht diese Frage typischerweise schon in der Aufbauphase vor dem Wegzug.

Warum die Frage entsteht, solange Sie noch in Deutschland leben

Sie gründen die LLC in Texas, Kalifornien oder Florida. Sie beantragen die EIN, eröffnen das US-Bankkonto und beginnen mit dem Aufbau Ihres US-Business.

Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Manche Inhaber verkaufen an US-Kunden, die einen amerikanischen Vertragspartner erwarten. Andere betreiben ein Onlinegeschäft über eine US-Plattform. Wieder andere bereiten den eigenen Umzug in die USA vor, etwa mit einem E-2-Investorenvisum, das dem Konsulat ein echtes aktives Unternehmen nachweisen muss.

So verschieden die Anlässe sind, eines haben sie gemeinsam: Die LLC wird gegründet, finanziert und geführt, während ihr Inhaber noch in Deutschland lebt.

Eine Frage wird dabei selten gestellt:

Wo wird Ihre LLC tatsächlich steuerlich geführt?

Warum der US-Gründungsstaat nicht entscheidet

Ihre LLC hat einen Registered Agent, eine US-Adresse, ein US-Bankkonto, eine EIN und ist in einem Bundesstaat registriert. Diese Merkmale zeigen, wo die LLC ihren Sitz hat. Sie beantworten nicht, wo sie geführt wird.

Das deutsche Steuerrecht kennt beide Anknüpfungspunkte getrennt: den Sitz und den Ort der Geschäftsleitung. Der Sitz folgt der Gründung. Der Ort der Geschäftsleitung folgt der Person, die das Unternehmen tatsächlich führt, und zwar dorthin, wo sie die laufenden Geschäfte vornimmt. Beides kann in verschiedenen Staaten liegen.

Wird die LLC aus Deutschland geführt, bleibt sie eine Gesellschaft mit Sitz in den USA. Ihr zivilrechtlicher Fortbestand ist durch das deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsabkommen vom 29.10.1954 (BGBl. II 1956, 487, Art. XXV Abs. 5 Satz 2) gesichert; maßgeblich ist allein die wirksame Gründung in den USA (BGH, Urteil vom 29.01.2003, VIII ZR 155/02; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 08.01.2019, II B 62/18).

Die Leitung aus Deutschland verändert also nicht, was die LLC ist. Aber sie verändert, wo die LLC steuerlich geführt wird.

Was für den Ort der Geschäftsleitung entscheidend ist

Der Ort der Geschäftsleitung richtet sich nach § 10 Abgabenordnung (AO). Das ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung: der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet und die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Maßgeblich ist dabei das Tagesgeschäft. Gründung, Kapitaleinzahlung oder eine einmalige Entscheidung von besonderer Bedeutung zählen nicht dazu.

Die konkreten Fragen lauten:

Wer beantwortet Kundenanfragen? Wer erstellt Angebote? Wer verhandelt und schließt Verträge? Wer entscheidet über Preise? Wer steuert Marketing und Dienstleister? Wer kontrolliert Bank, Zahlungen und Rechnungen?

Wenn Sie diese Aufgaben von Deutschland aus erledigen, kann der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung regelmäßig dort liegen, wo Sie diese Aufgaben tatsächlich erledigen: in Deutschland.

Das BMF-Schreiben vom 18.6.2026 bestätigt diese Linie ausdrücklich. Tagesgeschäfte sind die Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb des konkreten Unternehmens mit sich bringt; das BMF fragt, ob ein Geschäft immer wieder vorkommen kann oder typischerweise einmalig ist, und stellt bei Gesellschaften auch darauf ab, ob es in die alleinige Zuständigkeit des Geschäftsführers fällt und keines Gesellschafterbeschlusses bedarf (vgl. BMF-Schreiben vom 18.6.2026, IV B 2 - S 1301/01410/007/264, BStBl 2026 I S. 907, Rz. 45 f.).

Warum die Geschäftsleitung ein eigener Betriebsstättenpfad ist

Liegt die Geschäftsleitung in Deutschland, kann daraus eine sog. Betriebsstätte folgen, so ordnet es § 12 Satz 2 Nr. 1 AO an. Das ist der Punkt, den viele LLC-Inhaber nicht erwarten:

Die LLC braucht dafür weder ein eigenes deutsches Büro noch einen eigenen deutschen Mietvertrag.

Denn die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO folgt einem anderen Prüfpfad als die normale Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO. Die normale Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, über die das Unternehmen Verfügungsmacht hat. Genau deshalb begründet ein Homeoffice nach Satz 1 in der Regel keine Betriebsstätte: Der Arbeitgeber hat keine Verfügungsmacht über die Wohnung seines Mitarbeiters (BMF vom 18.06.2026, Rz. 140 bis 143).

Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach Satz 2 fragt nicht nach Verfügungsmacht. Sie fragt nach dem Ort, an dem das Tagesgeschäft tatsächlich geführt wird. Auch die Privatwohnung des Geschäftsführers kann dieser Ort sein (Rz. 43; zur Privatwohnung Rz. 41 und 143).

Deshalb lautet die entscheidende Frage nicht: „Hat die LLC Verfügungsmacht über mein deutsches Homeoffice?“

Die entscheidende Frage ist: „Führe ich aus Deutschland tatsächlich das Tagesgeschäft der LLC?“

Lautet die Antwort ja und wird das Tagesgeschäft nicht zugleich an anderer Stelle geführt, ist der Ort der Geschäftsleitung bestimmt. Und die Stätte der Geschäftsleitung gilt als Betriebsstätte, unabhängig davon, wem die Räume gehören.

Beispiel: Frau K und der Küchentisch in Hamburg

Beispiel

Frau K gründet im Januar eine LLC in Florida. Registered Agent, US-Adresse und US-Bankkonto bestehen. Sie selbst wohnt in Hamburg.

Von Januar bis Juni beantwortet sie regelmäßig aus ihrer Hamburger Wohnung Kundenanfragen, erstellt Angebote, unterschreibt die Standardverträge mit den ersten US-Kunden, beauftragt einen Webdesigner und einen Steuerberater in Florida, schreibt die Rechnungen, gibt die laufenden Ausgaben frei und führt das Online-Banking der LLC.

Die LLC hat mit Frau K keinen Mietvertrag über die Wohnung geschlossen. Sie hat weder ein Zutrittsrecht noch ein eigenes Nutzungsrecht an den Räumen. Ein Arbeitszimmer gibt es nicht.

Frau K arbeitet mit Laptop am heimischen Küchentisch.

Damit liegt der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im Beispiel nach § 10 AO in Hamburg. Die Stätte der Geschäftsleitung gilt als Betriebsstätte, ohne dass die LLC ein Büro, einen Mietvertrag oder ein Recht an den Räumen bräuchte (BMF vom 18.06.2026, Rz. 40 und 143).

Was gilt bei mehreren Leitungsorten?

Es ist üblich, dass der Inhaber nicht ausschließlich aus Deutschland arbeitet. Er reist in die USA, trifft sich mit Dienstleistern, vielleicht hat er einen US-Manager engagiert. Die Führung verteilt sich auf mehrere Orte.

Das ändert den Ort der Geschäftsleitung nicht automatisch.

Das BMF-Schreiben hält ausdrücklich fest, dass jedes Unternehmen grundsätzlich nur einen solchen Mittelpunkt besitzen kann (Rz. 42). Entscheidend ist die Gewichtung: Wo liegt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsamste Stelle der laufenden Geschäftsführung?

Dass ein US-Dienstleister operative Aufgaben übernimmt oder der Inhaber regelmäßig in die USA reist, führt nicht automatisch dazu, dass die Geschäftsleitung „geteilt“ ist. Nur in seltenen Fällen ist eine Gewichtung nicht möglich, insbesondere wenn mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahrnehmen; dann bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten (BFH, Urteil vom 5.11.2014, IV R 30/11).

Für den alleinigen Geschäftsführer, der von Deutschland aus das Tagesgeschäft steuert, liegt der Mittelpunkt regelmäßig dort, wo er das Tagesgeschäft tatsächlich führt.

Warum ein späterer Umzug in die USA die deutsche Betriebsstätte nicht automatisch beendet

Dieser Punkt betrifft Inhaber, die selbst in die USA ziehen, etwa mit einem E-2-Investorenvisum.

Visaerteilung, Abmeldung, Einreise und Verlagerung der Geschäftsleitung sind vier verschiedene Ereignisse. Die steuerliche Geschäftsleitung wandert nicht automatisch mit dem Melderegister oder dem Visum mit in die USA.

Entscheidend ist, wann sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung tatsächlich in die USA verlagert.

Denkbar ist, dass ein US-Manager die laufende Geschäftsführung schon vor dem persönlichen Umzug des Inhabers tatsächlich übernimmt. Ebenso kann der Inhaber bereits physisch in den USA sein, während wesentliche Leitungsfunktionen noch aus Deutschland organisiert werden.

Die Verlagerung der Geschäftsleitung ist ein tatsächlicher Vorgang, kein rein formaler. Sie hängt nicht am Datum der Abmeldung, sondern daran, wann das Tagesgeschäft der LLC tatsächlich von einem anderen Ort aus geführt wird.

Wer ist steuerlich der Unternehmensträger?

Wer bis hierhin gelesen hat, versteht die Betriebsstättenfrage: Wird die LLC aus Deutschland geführt, kann sie dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte haben. Aber welche Steuerfolgen daraus entstehen, hängt von einer Vorfrage ab, die der Artikel bisher bewusst offengelassen hat:

Wen besteuert Deutschland eigentlich: die LLC selbst oder Sie als Inhaber?

Die LLC ist eine US-amerikanische Rechtsform, die das deutsche Steuerrecht nicht kennt. Das zuständige Finanzamt muss sie im Wege eines sog. Rechtstypenvergleichs einer inländischen Rechtsform zuordnen. Das Ergebnis dieser Zuordnung bestimmt, wer der steuerliche Unternehmensträger ist:

Hält Deutschland die LLC für vergleichbar mit einer Kapitalgesellschaft, ist die LLC selbst der Steuerpflichtige. Hält Deutschland sie für vergleichbar mit einer Personengesellschaft, wird ihr Ergebnis den Gesellschaftern zugerechnet, also Ihnen persönlich.

Ob und wo die LLC geführt wird, hängt von ihrer deutschen Einordnung nicht ab. Welche steuerlichen Folgen eine deutsche Geschäftsleitungsbetriebsstätte für die LLC und ihren Inhaber hat, lässt sich aber erst beurteilen, wenn feststeht, wie Deutschland die LLC einordnet.

Typische Beratungssituation

Sie haben Ihre LLC bereits für Ihr künftiges US-Geschäft gegründet und führen wesentliche Teile des Tagesgeschäfts noch aus Deutschland. Dann stellt sich nicht nur die Frage, ob hier eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte besteht. Entscheidend ist anschließend auch, welche deutschen Steuerfolgen daraus für die LLC und für Sie als Inhaber entstehen.

Fachlicher Prüfstand

Autor
Markus Mehlig, Rechtsanwalt
Fachlich geprüft
16. September 2026
Rechtsstand
September 2026

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Beitrag behandelt ausschließlich steuerliche Aspekte und richtet sich an deutsche Staatsangehörige.

Spezifische Fragen zum US-Aufenthaltsrecht und zu Visa-Voraussetzungen (E-2, Green Card u. a.) sind ausdrücklich US-Immigration Attorneys vorbehalten.

Welche Frage möchten Sie klären?

Sie möchten wissen, welche deutschen Folgen Gründung und Aufbau Ihrer LLC in Ihrem konkreten Fall haben?
Dann geht es um mehr als die Einordnung der Rechtsform: Meldepflichten, Geschäftsleitung, Betriebsstätte und die zeitliche Abfolge Ihres US-Aufbaus müssen zusammen betrachtet werden.

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Dann ist der Rechtstypenvergleich die abgegrenzte Fachprüfung. Geprüft werden das Recht des Gründungsstaats sowie die maßgeblichen Gründungs- und Organisationsunterlagen.

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