US-LLC & Deutschland

Muss ich meine US-LLC in Deutschland melden?

Dass Ihre LLC in den USA gegründet wurde, hält sie nicht automatisch aus dem deutschen Steuersystem heraus. Entscheidend ist auch, wo Sie selbst bei Gründung oder Erwerb steuerlich angebunden sind.

Auf einen Blick

Ausgangspunkt: Haben Sie bei Gründung oder Erwerb der LLC einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können deutsche Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO entstehen.
Einordnung: Welche Mitteilungsregel greift, hängt von der rechtlichen Einordnung der LLC sowie von Ihrer Beteiligung und Ihren Einflussmöglichkeiten ab.
Frist: Die Mitteilung erfolgt grundsätzlich mit der betreffenden deutschen Steuererklärung, spätestens aber 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Ein späterer Wegzug beseitigt eine bereits entstandene Pflicht nicht rückwirkend.

Wenn Sie eine US-LLC gründen oder erwerben, während Sie noch in Deutschland leben, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass die Gesellschaft erst nach Ihrem Umzug für Deutschland relevant wird.

§ 138 Abs. 2 AO enthält besondere Mitteilungspflichten für Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu ausländischen Unternehmen und Gesellschaften. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass Ihre LLC beispielsweise in Texas, Florida oder Wyoming registriert ist. Entscheidend ist auch Ihre eigene Verbindung zu Deutschland, als der meldepflichtige Vorgang stattfindet.

Wer muss Auslandsbeteiligungen überhaupt melden?

§ 138 Abs. 2 AO richtet sich an Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland.

Wenn Sie Ihre LLC gründen oder die Beteiligung daran erwerben, während Sie noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt ein deutscher Mitteilungstatbestand entstehen.

Beispiel

Sie leben noch in Deutschland und gründen im März eine LLC in Texas, mit der Sie Ihr künftiges US-Geschäft vorbereiten.

Der eigentliche Umzug in die USA erfolgt erst im Oktober.

Für die deutsche Mitteilungspflicht ist nicht erst der Oktober relevant. Geprüft werden muss bereits der Vorgang im März, als Sie noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Ein späterer Wegzug ändert nicht rückwirkend, ob dieser frühere Vorgang nach § 138 Abs. 2 AO mitteilungspflichtig war.

Welche Regel des § 138 AO gilt für eine LLC?

Die Antwort hängt davon ab, wie das konkrete Rechtsgebilde und Ihre Beteiligung daran einzuordnen sind. § 138 Abs. 2 AO unterscheidet mehrere Fälle.

Konstellation Mitteilungstatbestand
Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft Erwerb, Aufgabe oder Veränderung der Beteiligung kann nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mitteilungspflichtig sein.
Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Erwerb oder Veräußerung kann nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO mitteilungspflichtig sein, wenn insbesondere die Beteiligungs- oder Anschaffungskostengrenze erreicht wird.
Beherrschender oder bestimmender Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft Die erstmalige Möglichkeit eines solchen Einflusses kann zusätzlich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO mitteilungspflichtig sein.

Die Vereinigten Staaten sind für diese Vorschrift ein Drittstaat. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann insbesondere dann vorliegen, wenn Sie die Möglichkeit haben, die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Entscheidungen der Gesellschaft zu bestimmen.

Dafür ist nach der Verwaltungsauffassung nicht erforderlich, dass Sie diesen Einfluss tatsächlich ausüben. Die objektive Möglichkeit der Einflussnahme kann ausreichen.

Was bedeutet die 10-Prozent-Grenze für eine eigene LLC?

Für Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sieht § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO unter anderem eine Beteiligungsgrenze von mindestens 10 Prozent vor. Alternativ kann die Summe der Anschaffungskosten von mehr als 150.000 Euro eine Mitteilungspflicht auslösen.

Bei einer LLC, die Ihnen allein gehört, ist die 10-Prozent-Grenze jedenfalls nicht das praktische Hindernis, wenn dieser Mitteilungstatbestand auf die konkrete Beteiligung anwendbar ist: Eine Beteiligung von 100 Prozent liegt deutlich darüber.

Nicht vom geringen Startkapital täuschen lassen

Die Frage lautet bei einer allein gehaltenen LLC deshalb nicht einfach: „Ich habe nur wenige hundert Dollar eingezahlt – muss ich trotzdem melden?“ Die Mitteilungspflicht kann bereits über die Beteiligungshöhe oder über den beherrschenden Einfluss entstehen. Die Höhe des eingezahlten Startkapitals beantwortet die Frage nicht allein.

Spielt es eine Rolle, dass meine LLC in den USA „disregarded“ ist?

Für die deutsche steuerliche Einordnung ist die US-Behandlung der LLC nicht entscheidend. Eine LLC kann in den USA steuerlich transparent beziehungsweise als Disregarded Entity behandelt werden und für deutsche Steuerzwecke trotzdem anders eingeordnet werden.

Die deutsche Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof stellen für die Einordnung einer US-LLC auf einen Typenvergleich ab. Dabei werden die rechtlichen Strukturen der konkreten LLC mit deutschen Gesellschaftstypen verglichen.

Relevant sind dabei insbesondere das Recht des jeweiligen US-Bundesstaats und die konkrete Ausgestaltung der Gesellschaft, beispielsweise im Operating Agreement.

Wichtige Abgrenzung

Die US-Aussage „Single-Member LLC = Disregarded Entity“ beantwortet deshalb nicht automatisch die deutsche Frage „Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?“. Beide Steuersysteme können dasselbe Rechtsgebilde unterschiedlich behandeln.

Für die Mitteilungsprüfung muss deshalb der konkrete deutsche Tatbestand bestimmt werden. Die Einordnung ist außerdem für weitere deutsche Steuerfolgen der LLC relevant und sollte nicht allein für das Meldeformular vorgenommen werden.

Wann muss die LLC gemeldet werden?

Für Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO gilt nicht die Ein-Monats-Frist, die für bestimmte andere Anzeigen nach § 138 AO vorgesehen ist.

Die Mitteilung ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum zu übermitteln, in dem der meldepflichtige Sachverhalt verwirklicht wurde.

Sie muss jedoch spätestens 14 Monate nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums beim zuständigen Finanzamt vorliegen.

Nach der Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen ist diese 14-Monats-Frist nicht nach § 109 AO verlängerbar.

Was das praktisch bedeutet

Wenn Sie Ihre US-LLC noch während Ihrer Zeit in Deutschland gründen oder erwerben, gehört die Prüfung der Mitteilungspflicht in das deutsche Steuerjahr dieses Vorgangs.

Darauf zu warten, bis Sie in den USA leben oder Ihre erste US-Steuererklärung erstellen, verschiebt die deutsche Frist nicht.

Wie erfolgt die Mitteilung?

Bei elektronisch einzureichenden Steuererklärungen ist die Mitteilung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.

Wer seine betreffende Steuererklärung nicht elektronisch übermitteln muss, verwendet grundsätzlich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Das BMF bezeichnet hierfür den Vordruck BZSt 2.

Mitgeteilt wird nicht nur die Beteiligung beziehungsweise der betreffende Auslandsbezug. § 138 Abs. 2 AO verlangt bei den erfassten Sachverhalten auch Angaben zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft.

Ist die Meldung dasselbe wie die Besteuerung der LLC?

Nein. Die Mitteilung nach § 138 AO beantwortet zunächst, ob Deutschland über die Auslandsbeziehung informiert werden muss.

Davon zu trennen sind die materiellen Steuerfragen: Wie wird die LLC in Deutschland eingeordnet? Wem werden ihre Einkünfte zugerechnet? Wo befindet sich ihre Geschäftsleitung? Welche deutschen Erklärungs- und Steuerpflichten entstehen aus ihrer laufenden Tätigkeit?

Eine korrekt abgegebene Mitteilung löst diese Fragen nicht. Umgekehrt entfällt die Mitteilungspflicht nicht deshalb, weil die LLC noch keinen Gewinn erzielt hat oder ihr US-Geschäft gerade erst beginnt.

Was passiert, wenn die Mitteilung vergessen wurde?

Wer einer Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO begehen.

Diese kann nach der gesetzlichen Regelung mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Das bedeutet nicht, dass jede verspätete LLC-Meldung automatisch zu einer Geldbuße von 25.000 Euro führt. Ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und welche Folgen sich daraus ergeben, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Eine versäumte Meldung sollte deshalb nicht dadurch gelöst werden, dass die LLC in der nächsten Steuererklärung einfach erstmals erwähnt wird. Zuerst sollte geklärt werden, welcher Mitteilungstatbestand bestand, wann die Frist ablief und wie die fehlende Mitteilung korrekt nachgeholt wird.

Was sollten Sie dokumentieren, wenn Sie die LLC noch aus Deutschland gründen?

Bewahren Sie die Gründungsunterlagen, das Operating Agreement, die Beteiligungsstruktur und den Zeitpunkt des Erwerbs beziehungsweise der Gründung nachvollziehbar auf.

Zusätzlich sollte dokumentiert sein, welche wirtschaftliche Tätigkeit die LLC ausübt und wer die wesentlichen Entscheidungen trifft. Diese Tatsachen können sowohl für die Mitteilung nach § 138 AO als auch für die weitere deutsche steuerliche Einordnung wichtig werden.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur: „Meine LLC sitzt in den USA – warum sollte Deutschland davon wissen?“ Sondern: „Welche deutsche Pflicht entsteht dadurch, dass ich diese US-Gesellschaft gegründet habe, während Deutschland steuerlich noch Teil meiner Situation war?“

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die steuerliche Behandlung kann von weiteren Tatsachen des Einzelfalls abhängen.

Typische Beratungssituation

Sie haben Ihre US-LLC bereits gegründet, während Sie noch in Deutschland leben, und sind alleiniger Gesellschafter. Die LLC soll Ihr künftiges US-Geschäft tragen. Dann muss geklärt werden, ob und wann die Gründung in Deutschland mitzuteilen war, welche Einordnung dafür maßgeblich ist und was zu tun ist, wenn die Meldung bisher nicht erfolgt ist.

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