Was bedeutet foreign-owned bei Ihrer LLC?
Der Begriff „foreign-owned“ beschreibt Sie als ausländischen Eigentümer. Er legt die Steuerbehandlung der LLC nicht fest. Eine Single-Member-LLC hat nur einen Gesellschafter. Bei der Behandlung als Disregarded Entity werden Sie und Ihre LLC für die US-Bundessteuer nicht getrennt behandelt. Daraus folgt keine automatische Befreiung von Informationspflichten. Eigentümerschaft, steuerliche Einordnung und Meldepflichten sind getrennt zu prüfen.
Wann ist Form 5472 erforderlich?
Bei vollständig ausländisch gehaltenen Disregarded Entities verlangt der IRS für bestimmte Vorgänge Form 5472 zusammen mit einer Pro-forma-Erklärung. Diese Pflicht kann auch ohne Umsatz oder steuerpflichtigen Gewinn bestehen. Geldflüsse zwischen Ihnen und Ihrer LLC können meldepflichtig sein. Entscheidend sind die Vorgänge im jeweiligen Jahr.
Welche Pflichten fordert Ihr Bundesstaat?
Neben den Bundesregeln gelten die Gesetze Ihres US-Gründungsstaats. Eine Erklärung beim IRS erfüllt die Pflichten gegenüber dem Bundesstaat nicht. Dieser kann eigene Meldungen verlangen, auch wenn die LLC keine Geschäftstätigkeit ausübt oder keinen Gewinn erzielt.
Was bleibt beim Inhaber und in Deutschland zu prüfen?
Die Pflichten Ihrer LLC und Ihre persönlichen Steuerpflichten sind getrennt zu prüfen. Wenn Sie in Deutschland leben, sind zusätzlich die deutschen Regeln zu beachten. Die US-Behandlung als Disregarded Entity legt die deutsche Einordnung nicht fest. Eine US-Erklärung ersetzt auch die deutsche Mitteilungspflicht nicht.
Auch die Überweisung an Sie ist in Deutschland eine Frage der Einordnung. Ist Ihre LLC eine Kapitalgesellschaft, ist sie eine Ausschüttung; wird die LLC aus Deutschland geführt, behält sie darauf Kapitalertragsteuer ein. Ist sie transparent, ist es eine Entnahme aus Ihrem eigenen Unternehmen; versteuert wird der Gewinn, nicht die Entnahme. In Ihre Erklärung für das Kalenderjahr gehört es in beiden Fällen.
