Für viele E 2 Investoren beginnt das US Unternehmen, bevor der eigentliche Umzug stattfindet. Die LLC wird gegründet, das Geschäftskonto eröffnet, Kapital eingesetzt und das operative Geschäft vorbereitet, während der Inhaber noch in Deutschland lebt.
Steuerlich wirkt die Ausgangslage zunächst einfach. Gründet eine Person allein eine US LLC und trifft keine abweichende Steuerwahl, wird die Gesellschaft für US Bundeseinkommensteuerzwecke grundsätzlich als Disregarded Entity behandelt. Der laufende Gewinn wird auf US Seite grundsätzlich dem Inhaber zugerechnet und in dessen persönlicher Einkommensteuererklärung erfasst.
Der Standardfall
Sie gründen in den USA eine Single Member LLC. Treffen Sie keine abweichende Steuerwahl, wird die LLC für US Bundeseinkommensteuerzwecke grundsätzlich als Disregarded Entity behandelt. Steuerlich werden die LLC und ihr alleiniger Inhaber damit auf US Seite grundsätzlich nicht als zwei getrennte Steuersubjekte behandelt.
Deutschland übernimmt diese amerikanische Einordnung jedoch nicht. Für deutsche Steuerzwecke wird die LLC eigenständig anhand eines Rechtstypenvergleichs eingeordnet.
Das Ergebnis kann deshalb ein anderes sein:
Dieselbe LLC kann in den USA eine Disregarded Entity sein und in Deutschland steuerlich als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft behandelt werden.
Deutschland erkennt Ihre LLC an, aber nicht die US Steuerantwort
Deutschland behandelt die LLC dabei nicht so, als gäbe es die amerikanische Gesellschaft nicht. Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts, Handels und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 bestimmt, dass der rechtliche Status einer nach dem Recht eines Vertragsteils wirksam gegründeten Gesellschaft im Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt wird.
Ihre LLC bleibt damit auch aus deutscher Sicht die nach US Recht gegründete LLC.
Nur steuerlich folgt Deutschland der amerikanischen Einordnung nicht.
Das BMF stellt im Schreiben vom 19. März 2004 zur steuerlichen Einordnung einer US amerikanischen LLC ausdrücklich klar, dass sich die Einordnung für Zwecke der deutschen Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht richtet. Die Einordnung der LLC nach dem Steuerrecht der USA und ihrer Bundesstaaten ist für den deutschen Rechtstypenvergleich nicht maßgeblich.
Zivilrechtliche Anerkennung und steuerliche Einordnung sind zwei verschiedene Fragen
Deutschland erkennt die US LLC als Gesellschaft nach US Recht an. Ob Deutschland ihre Gewinne dem Inhaber oder der Gesellschaft selbst zurechnet, entscheidet es aber nach eigenen steuerlichen Maßstäben.
Der Rechtstypenvergleich ist deshalb die erste steuerliche Weiche
Für die deutsche Besteuerung wird geprüft, welchem deutschen Gesellschaftstyp die konkrete LLC in ihrem Gesamtbild entspricht. Maßgeblich sind nicht der Name „LLC“ und auch nicht allein die US Steuererklärung, sondern die rechtliche Struktur der konkreten Gesellschaft.
Dafür können insbesondere das Recht des Gründungsstaates, die Gründungsunterlagen und das Operating Agreement eine Rolle spielen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass weder die Behandlung als Disregarded Entity noch die Tatsache, dass es nur einen Gesellschafter gibt, die deutsche Einordnung vorwegnehmen.
Die LLC kann deshalb für deutsche Steuerzwecke als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft eingeordnet werden. Genau diese Weiche entscheidet darüber, wem Deutschland den laufenden Gewinn zurechnet.
Was passiert, wenn beide Länder dieselbe LLC unterschiedlich einordnen?
Wird die LLC in den USA transparent behandelt, versteuert der Inhaber den laufenden Gewinn grundsätzlich persönlich.
Wird dieselbe LLC in Deutschland dagegen als Kapitalgesellschaft eingeordnet und ist sie aufgrund ihrer deutschen Anknüpfung selbst steuerpflichtig, gilt das Trennungsprinzip: Die Gesellschaft ist ein eigenständiges Steuersubjekt und steuerlich vom Gesellschafter zu trennen.
Dann kann derselbe wirtschaftliche Gewinn tatsächlich zweimal besteuert werden: in den USA beim Inhaber und in Deutschland bei der LLC. Eine spätere Ausschüttung kann zusätzlich eine Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters auslösen.
Das Auseinanderfallen zwischen der amerikanischen und der deutschen steuerlichen Einordnung wird als Qualifikationskonflikt bezeichnet. Die LLC ist in den USA steuerlich transparent, in Deutschland dagegen steuerlich intransparent. Beide Systeme besteuern damit nicht automatisch denselben Steuerpflichtigen zum selben Zeitpunkt nach derselben Logik.
Warum das für den E 2 Investor schon vor dem Umzug wichtig ist
Der Rechtstypenvergleich wird häufig erst dann sichtbar, wenn die erste deutsche Steuererklärung erstellt wird oder eine deutsche Mitteilungspflicht geprüft werden muss. Die entscheidenden Tatsachen entstehen aber oft früher.
Wenn Sie die LLC noch aus Deutschland gründen und das US Business von hier aus aufbauen, stehen Gründungsstaat, Gesellschaftsstruktur und Operating Agreement bereits fest. Gleichzeitig können bereits deutsche steuerliche Anknüpfungspunkte bestehen.
Deshalb ist der Rechtstypenvergleich keine theoretische Frage für später. Er stellt frühzeitig eine grundlegende Weiche für die Besteuerung Ihrer LLC in Deutschland.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:
„Wie behandelt der IRS meine LLC?“
Sondern:
„Was habe ich aus deutscher Sicht mit dieser US LLC eigentlich geschaffen und wer versteuert ihren Gewinn in Deutschland?“