Wegzug in die USA

Was passiert mit einem Hausverkauf vor dem Zuzug in die USA?

Auf einen Blick

Ein deutscher Hausverkauf vor dem Zuzug ist nicht automatisch ohne Bedeutung für die erste US-Steuererklärung. Entscheidend sind der Beginn der US-Steueransässigkeit und mögliche Wahlrechte für das Übergangsjahr. Eine deutsche Steuerbefreiung legt die amerikanische Behandlung nicht fest. Die Folgen des konkreten Verkaufs müssen nach den jeweils maßgeblichen Regeln geprüft werden.

Ein Hausverkauf in Deutschland vor dem Zuzug in die USA wird häufig als abgeschlossener, rein deutscher Vorgang betrachtet; insbesondere, wenn er in Deutschland steuerfrei war. Ob das auch für die US-Steuerbetrachtung gilt, hängt jedoch nicht vom deutschen Ergebnis ab, sondern vom zeitlichen Zusammenspiel mit Ihrer US-Residency.

Wird der Verkauf überhaupt in den USA erfasst?

Findet der Verkauf vor Ihrer Residency Starting Date statt, liegt er grundsätzlich in der Nonresident-Phase. Für diese Phase werden ausländische Vorgänge nicht allein deshalb US-steuerpflichtig, weil Sie später im selben Kalenderjahr US-Resident werden.

Der Verkauf bleibt damit im Ausgangspunkt außerhalb der US-Bemessungsgrundlage; solange es dabei bleibt.

Wann kann der Verkauf dennoch in den USA relevant sein?

Zwei Umstände können diesen Ausgangspunkt verändern:

  • Ihre Residency Starting Date liegt bereits vor dem Verkaufsdatum, sodass der Verkauf von vornherein in die Resident-Phase fällt, oder
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Ganzjahreswahl nach § 6013(h) IRC und treffen diese Wahl. Dann werden Sie für Zwecke der US-Bundeseinkommensteuer für das gesamte Kalenderjahr als Resident behandelt.
Beispiel

Sie verkaufen im Februar Ihr bisheriges Eigenheim in Deutschland. Der Verkauf ist in Deutschland steuerfrei. Ihre US-Residency beginnt erst im Oktober mit dem Zuzug.

Bleibt es beim Dual-Status-Jahr, liegt der Verkauf in der Nonresident-Phase. Treffen Sie mit Ihrem Ehegatten später eine Ganzjahreswahl, wird der Februar-Verkauf durch die Wahl in die US-Betrachtung des gesamten Jahres einbezogen; unabhängig davon, dass er in Deutschland steuerfrei war.

Folge: Wenn der Verkauf in die US-Betrachtung fällt

Fällt der Verkauf aufgrund des tatsächlichen Steuerbeginns oder einer Ganzjahreswahl in den Zeitraum der US-Steuerpflicht, sind mehrere Fragen getrennt zu prüfen.

Mögliche Anwendung von IRC § 121

Für den Verkauf eines selbstgenutzten Wohnhauses kann eine Prüfung nach der sogenannten IRC-§121-Regelung in Betracht kommen. Ob und in welchem Umfang diese Regelung im Einzelfall greift, hängt von den konkreten Voraussetzungen des Falls ab und ist gesondert zu prüfen.

Bedeutung von Anschaffungs- und Verbesserungskosten für die Basis

In Deutschland steuerfrei heißt nicht: in den USA erledigt. Die USA berechnen den Gewinn nach ihren eigenen Regeln. Dafür müssen Sie nachweisen können, was Sie für das Haus bezahlt haben. Fehlen Kaufvertrag, Zahlungsnachweise oder andere verwertbare Belege, kann der IRS bei der Gewinnermittlung von 0 USD Anschaffungskosten ausgehen. Dann steht zunächst der gesamte Verkaufserlös als Gewinn im Raum. Erst danach wird geprüft, ob und in welcher Höhe die §-121-Exclusion diesen Gewinn reduziert.

Genau deshalb werden die Unterlagen vor dem Wegzug wichtig. Nicht weil der Verkauf in Deutschland noch einmal geprüft werden muss, sondern weil Sie dieselben historischen Kosten plötzlich gegenüber einem anderen Steuersystem nachweisen müssen. Dass die Kosten tatsächlich entstanden sind, hilft Ihnen nicht, wenn Sie sie nicht mehr belegen können.

Notwendige Abgrenzung: Deutsches Ergebnis und US-Behandlung sind getrennte Fragen

Wichtige Abgrenzung

Dass ein Hausverkauf in Deutschland steuerfrei war, beantwortet nicht, ob und wie er in den USA zu behandeln ist. Beide Fragen sind unabhängig voneinander zu prüfen.

Was sollten Sie vor einem geplanten oder bereits erfolgten Verkauf festhalten?

Sinnvoll ist eine Dokumentation des Verkaufsdatums, der ursprünglichen Anschaffungskosten sowie sämtlicher Belege zu späteren Baumaßnahmen am Objekt; unabhängig davon, ob im jeweiligen Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob eine Ganzjahreswahl in Betracht kommen wird.

Einzelfallhinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Behandlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Markus Mehlig

Über den Autor

Markus Mehlig

Rechtsanwalt (Deutschland) · PTIN-registriert beim IRS (USA)

Er berät zu Steuerfragen zwischen Deutschland und den USA, insbesondere zum Beginn der US-Steuerpflicht und zu deutschen Vermögenswerten.